Tierschutzverein Kamp-Lintfort und Umgebung e. V. verschiebt Jahreshauptversammlung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 16. April 2020 weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Mit der Änderung der Coronaschutzverordnung, die ab dem 20. April 2020 in Kraft tritt, werden nun die Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 15. April 2020 vereinbart haben. Dazu zählt, dass Großveranstaltungen, Messen, Tagungen nicht stattfinden und Hotels, Gaststätten, Restaurants geschlossen bleiben.
Die Entwicklung der Corona-Pandemie ist unsicher, ein Ende und eine Rückkehr zur Normalität sind zurzeit nicht abzusehen. Damit ist auch fraglich, wann wir wieder auf eine Tagungssstätte für unsere Jahreshauptversammlung 2020 mit Vorstandswahl zugreifen können. Die Absage unserer Jahreshauptversammlung, die für den 13.05.2020 im Haus Engeln, Moers, vorgesehen war, dient auch dem gesundheitlichen Schutz unserer Mitglieder.
Einen neuen Termin werden wir schriftlich fristgerecht mit Tagesordnung allen Mitgliedern per Briefpost bekannt geben.
Wir bitten um Ihr Verständnis, hoffen auf eine Rückkehr zur Normalität und würden uns freuen, Sie zum neuen Termin gesund und munter begrüßen zu können.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: www.tierschutzverein-kamp-lintfort.de
Ihr Vorstand Tierschutzverein Kamp-Lintfort und Umgebung e. V.
Harald Lück, 1. Vorsitzender
Norma Puchstein, 2. Vorsitzende
Angelika Jäger, Schriftführerin
hl-20200421
Weitergehende Erläuterungen und Empfehlungen des Deutschen Tierschutzbund e. V. vom 09.04.2020:
Liebe Tierfreundinnen,
liebe Tierfreunde,
am 27.03.2020 ist das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ in Kraft getreten. Abzurufen ist dieses über folgenden Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/ (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie)
Dauer der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern
Die erste wichtige Regelung betrifft die Dauer der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern.
Damit die Amtszeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder nicht automatisch nach der Amtsperiode von z. B. zwei Jahren endet, haben viele Vereine in Ihrer Satzung die Regelung aufgenommen, dass das Amt bis zur Neuwahl fortdauert. Kann nun die Mitgliederversammlung nicht wie gewohnt abgehalten werden, sondern erst in einigen Monaten, bleiben die Vorstände bis dahin in ihrem Amt.
Vereine, die diesen Passus nicht in Ihrer Satzung haben, würden nach Ablauf der regulären Amtszeit grundsätzlich vorstandslos sein. In diesem Fall greift nun § 5 Abs. 1 GesRuaCOVBekG:
„Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“
Das heißt für diese Vereine, dass alle Vorstandsämter auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleiben (außer im Falle von Rücktritt oder Abberufung). Der bisherige Vorstand kann also weiter agieren und die Mitgliederversammlung nachgeholt werden, sobald sich die Lage entspannt und solche Zusammenkünfte wieder möglich sind.
Online-Versammlung ohne Anwesenheit
Des Weiteren gibt § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GesRuaCOVBekG dem Vorstand die Möglichkeit, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung aus der Ferne teilnehmen können und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben (Briefwahl).Sicherlich wird es in jedem Fall weiterhin Voraussetzung sein, dass bei elektronischen Mitteln, wie Skype oder WhatsApp alle stimmberechtigten Mitglieder willens und in der Lage sind, daran teilzunehmen.
Beide Optionen sind sonst nur mit ausdrücklicher Satzungsregelung gestattet, nun aber aufgrund der Corona-Lage ausdrücklich gesetzlich gestattet.
Eine weitere Besonderheit enthält § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG:
Bei einem Umlaufbeschluss (also einer Abstimmung nur per Post ohne „live“-Anwesenheit) reicht es nun aus, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben. Die Besonderheit ist hier, dass sich für eine Wirksamkeit nicht alle Mitglieder beteiligt haben müssen, sondern nur 50 %.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden sind.
Wir raten allerdings, diese Ausnahmen nur in wichtigen Fällen anzuwenden, da die genauen Regeln nicht klar sind.
Bleiben Sie gesund!
Quelle: Deutscher Tierschutzbund per E-Mail an die ihm angeschlossenen Tierschutzvereine