AMTSBLATT DES KREISES WESEL
Amtliches Verkündungsblatt
44. Jahrgang
Wesel, 09. Mai 2019
Nr. 17
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises
Wesel vom 08.05.2019

Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586), in Verbindung mit § 5 der
Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3.
Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 629), hat der Kreistag des Kreises Wesel in
seiner Sitzung am 04. April 2019 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb
des Kreisgebietes zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Gebiet des Kreises Wesel.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris
catus),
2. gehaltene Katze: eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
3. Haltungsperson: wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in
eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt,
4. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen
gehalten wird,
5. Freigängerkatze: eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,
6. fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht
fortpflanzungsunfähig (unfruchtbar) gemacht worden ist. Katzen können
medikamentell (reversibel) oder chirurgisch (dauerhaft) mittels Sterilisation/
Kastration fortpflanzungsunfähig gemacht werden; im Fall des § 5 Absatz 4
und des § 6 erfolgt eine dauerhafte Unfruchtbarmachung regelmäßig und
zweckmäßigerweise durch Kastration, der chirurgischen Entfernung der
Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke).
7. Berechtigte: Natürliche oder juristische Personen, die vom Kreis Wesel zur
Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung zugelassen wurden.
8. Fundbehörden: die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Städte
und Gemeinden.

§ 3 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft mittels
Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die
Registrierung erfolgt durch Eintrag der Kennzeichnung der Katze sowie Name und
Anschrift der Haltungsperson in die kostenfreien Haustierregister TASSO e. V., Otto-
Vogler-Str. 15, 65843 Sulzbach/Ts. oder FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund, In der
Raste 10, 53129 Bonn. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende
Übermittlung der Tierdaten durch die vorgenannten Haustier-Register an die
Fundbehörden und den Kreis Wesel notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung
zu erteilen. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die
Mikrochipnummer oder Tätowiernummer der Katze sowie der Name und die Anschrift
der Haltungsperson erfasst.
(2) Dem Kreis Wesel ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte
Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die
innerhalb des Gebietes des Kreises Wesel gehalten werden, keinen unkontrollierten
freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die
Katze fortpflanzungs-unfähig machen zu lassen.
(2) Auf Antrag kann der Kreis Wesel Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder
Rassekatzen genehmigen.

§ 5 Maßnahmen gegenüber Freigängerkatzen
(1) Freigängerkatzen im Kreisgebiet dürfen durch Berechtigte, die Fundbehörden
oder den Kreis Wesel zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut
genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem
Aufgreifen der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze fortpflanzungsfähig, so kann der
Kreis Wesel der Haltungsperson regelmäßig aufgeben, das Tier
fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
(3) Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson
dem Kreis Wesel alsdann eine schriftliche tierärztliche Bestätigung vorzulegen, dass
die Katze unfruchtbar gemacht wurde.
(4) Ist eine Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die
Haltungsperson deswegen nicht ermittelt werden, so dürfen die Fundbehörden die
Kennzeichnung und Registrierung der Katzen vornehmen lassen. Ist die
Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so dürfen die Fundbehörden darüber
hinaus Dritte mit der durch eine tierärztlich vorzunehmende Unfruchtbarmachung
beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung können die Katzen wieder in die Freiheit
entlassen werden.
(5) Ein von der Haltungsperson möglicher abweichender Eigentümer bzw. eine
mögliche abweichende Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 zu
dulden.

§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Berechtigte, die Fundbehörden oder der Kreis Wesel können aufgegriffene
freilebende Katzen tierärztlich
1. kennzeichnen, registrieren und
2. fortpflanzungsunfähig machen lassen.
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Im
Bedarfsfall ist eine weitergehende Kennzeichnung möglich (z.B. Chip oder Ear-
Tipping). Nach der Unfruchtbarmachung kann die freilebende Katze wieder in die
Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen,
wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Abs. 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes
durch Personen, die vom Kreis Wesel beauftragt sind, erforderlich, ist der
Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und den Zugriff auf die
freilebenden Katzen zu unterstützen.

§ 7 Auskunftspflichten
(1) Haltungspersonen haben dem Kreis Wesel die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der von Maßnahmen nach §§ 5 und 6 dieser Verordnung erforderlich
sind.
(2) Berechtigte und Fundbehörden haben dem Kreis Wesel halbjährlich eine
Aufstellung aller im vorherigen Kalenderhalbjahr im Gebiet gefangenen und
fortpflanzungsunfähig gemachten Katzen mit Geschlecht und dem jeweiligen Fangort
vorzulegen. Zur veterinärfachlichen Beurteilung von Schmerzen. Leiden und
Schäden an freilebenden Katzen sind auf Anforderung die tierärztlichen Rechnungen
über Behandlungen vorzulegen.

§ 8 Kosten
Die Kosten der Unfruchtbarmachung sowie der Kennzeichnung und Registrierung
von Freigängerkatzen nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 trägt die Haltungsperson.
Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen
Maßnahme in Auftrag gibt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Absatz 1 eine Katze nicht eindeutig kennzeichnen und registrieren lässt,
2. § 3 Absatz 1 die notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt,
3. § 3 Absatz 2 einen Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt,
4. § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien
Auslauf haben,
5. § 5 Absatz 2 auf Anordnung die Katze nicht fortpflanzungsunfähig machen
lässt,
6. § 5 Absatz 3 vor dem unkontrollierten Auslauf keine schriftliche Bestätigung
des Tierarztes vorlegt.
7. § 7 eine erforderliche Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1000 Euro
geahndet werden.

§ 10 Übergangsregelung
Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht
nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung in Kraft.

§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01. Mai 2019 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Verordnung des Kreises Wesel wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) beim
Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit der
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.

Wesel, 8. Mai 2019
gez. Dr. Müller
Landrat