Der Deutsche Tierschutzbund informiert Privatpersonen, Tierschutzvereine und Tierheime wie z.Zt. unter den Einschränkungen durch Corona im Tierschutz verfahren werden kann/muss :
Können trotz verhängter Ausgangsbeschränkungen Futterstellen frei lebender Katzen weiter betreut werden?
Aktuell gelten in ganz Deutschland Ausgangsbeschränkungen.
Wir als Deutscher Tierschutzbund e. V. setzen uns weiterhin für eine Versorgungsmöglichkeit der Tiere ein und kommunizieren dies entsprechend gegenüber der Politik. Die Versorgung der freilebenden Katzen wird i. d. R. von Einzelpersonen übernommen, die bei dieser wertvollen Tierschutzarbeit aus unserer Sicht die Möglichkeit haben, den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden. Aus Sicht des Tierschutzes sollte die Versorgung der freilebenden Katzen gewährleistet bleiben.
Dies ist auf Basis der aktuellen Regelungen in den meisten Bundesländern und Landkreisen gegeben. Bisher sind uns auch aus Bayern und Landkreisen mit umfangreicheren Ausgangsbeschränkungen keine nachhaltigen Einschränkungen bei der Versorgung freilebender Katzen bekannt. Aus dem Ausland liegen Berichte vor, dass die Stadt Madrid es offiziell registrierten freiwilligen Betreuern weiterhin erlaubt, Kolonien frei lebender Katzen in den Parks zu versorgen.
Dürfen Pferde aus dem Stall geholt und im Freien bewegt werden?
Die Versorgung von Pferden muss weiterhin gewährleistet bleiben können, wie bei anderen Tierarten auch. Dies umfasst die Versorgung mit Futter und Wasser, das Ausmisten und täglich ausreichende Bewegung. Pferde sind Lauftiere, daher muss die Bewegungsmöglichkeit für Pferde als nötiger Anteil an der Versorgung gewährleistet bleiben. Der Personenkreis im Stall sollte beschränkt werden (nur die zur Versorgung unbedingt notwendigen Personen), bzw. es sollte darauf geachtet werden, dass die anwesenden Personen genug Abstand zueinander halten (im Stall, in der Reithalle, auf dem Reitplatz) und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können. Das BMEL sieht die Grundversorgung der Pferde als nachvollziehbar und berechtigt an. Jedoch muss jedes Bundesland bzw. der Landkreis einzeln konkrete Vorgaben erlassen.
Auch hier wird bei einer Ausgangsbeschränkung empfohlen, eine Selbstauskunft über die Notwendigkeit des Ausgangs mitzuführen und eine Kopie des Pferdepasses des zu versorgenden Pferdes parat zu haben.
Wie sollte man aktuell beim Thema Gassigehen im Tierheim verfahren?
Vermeiden Sie Menschenansammlungen, die sich nicht selten zu Beginn der Gassigehzeiten ergeben. Etablieren Sie z. B. Zeiträume/-punkte für eine gewisse Zahl an Gassigeher*innen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 – 2 m eingehalten werden kann. Oder vereinbaren Sie feste Zeiten für einzelne Gassigeher*innen. Übergeben Sie die Hunde im Eingangsbereich bzw. vor dem Tierheimgelände. Wenn möglich, lassen Sie die Gassigeher*innen eine eigene Leine (ggf. auch Geschirr) verwenden, die diese mitbringen und wieder mit nach Hause nehmen und führen Sie Verhaltensregeln ein (kein enger Kontakt zwischen Gassigeher*innen und Hund). Vor und nach Kontakt mit jedem Tier sind die allgemeinen Hygieneregeln (Händewaschen) zu beachten.
Im Notfall sind Gassigehzeiten einzuschränken. Versuchen Sie in diesen Fällen durch ein geeignetes Management den Hunden täglich in den vorhandenen Ausläufen die Möglichkeit der Bewegung zu geben.
Gibt es bei Ausgangsbeschränkungen Sonderregelungen, wer die Tiere weiterhin versorgen darf (Ehrenamtliche/Festangestellte)?
Die Versorgung der Tiere in Tierheimen muss auch während einer geltenden Ausgangsbeschränkung weiter sichergestellt werden. Festangestellte sollten mit einer Selbstauskunft mit Begründung des Ausgangs, dass die Tiere im Tierheim versorgt werden müssen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, weiterhin normal zur Arbeit gehen können.
Sofern ehrenamtliche Helfer für die Versorgung der Tiere notwendig sind, sollten Sie diesen auch eine entsprechende Bestätigung an die Hand geben, dass ihre Anwesenheit zwingend nötig ist, um die Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Die Zahl der im Tierheim anwesenden Personen sollte auf das Minimum beschränkt werden, das nötig ist, um die notwendige Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Wenn mehrere Personen gleichzeitig vor Ort sind, sollte der Kontakt zwischen diesen Personen vermieden oder möglichst gering gehalten werden. Maßnahmen, die nicht mit der essentiellen Tierversorgung zusammenhängen, sollten in dieser Zeit ausgesetzt werden (siehe bitte auch Empfehlungen für Tierheime).
Es besteht das Gerücht, dass sich das Coronavirus mehrere Tage auf dem Fell eines Tieres halten kann und sich der Mensch anstecken könnte.
Aufgrund der strukturellen Ähnlichkeit zu SARS-CoV-1, geht das RKI von einer Tenazität (Überlebensfähigkeit in der Umwelt) von bis zu 6 Tagen aus. Eine aktuelle US-Studie1 hat eine Tenazität von rund 72 Stunden von SARS-CoV-2 auf Oberflächen aus Stahl und Kunststoff bestätigt. In Aerosolen soll der Erreger ca. 3 Stunden überleben. In Deutschland sind gemäß Robert-Koch-Institut bislang jedoch keine Fälle von Infektionen bekannt, die auf die Berührung kontaminierter Oberflächen zurückzuführen sind.
Das Friedrich-Löffler-Institut hat sich dahingehend geäußert, dass Tiere in einem Haushalt mit infizierten Personen zwar mit dem Erreger kontaminiert werden können (z. B. über das Fell), dass dies dann allerdings nur geringste Mengen des genetischen Materials des Erregers sind, welche für eine Infektion eines weiteren Menschen sehr wahrscheinlich nicht ausreichen. Bislang wird davon ausgegangen, dass Hunde oder Katzen keine Rolle für die Verbreitung von SARSCoV-2 unter den Menschen spielen. Das Einhalten grundsätzlicher Hygieneregeln wie Hände waschen sollte sowieso beachtet werden.
In Hong Kong wurden mittlerweile zwei Hunde in Quarantäne gering positiv auf das Virus getestet. Was bedeutet das nun?
Beide Hunde stammten aus Haushalten von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen. Der erste Hund wurde auch in der veterinärmedizinischen Quarantäne an Nasen- und Maulhöhlenabstrichen wiederholt positiv getestet, immer aber mit sehr niedrigen Werten. Der Hund zeigte keine Krankheitssymptome. Um eine Infektion weiterzugeben, müsste sich das Virus im Hund weiter vermehren können und in ausreichender Konzentration vorliegen. Dies konnte bei dem Hund nicht festgestellt werden.
Am 18.03. wurde berichtet, dass der Hund zu seiner Besitzerin zurückgegeben wurde und nun im hohen Alter von 17 Jahren verstarb. Ob die Stresssituation durch Trennung von der Besitzerin und Aufenthalt in Quarantäne dazu beitrug ist nicht bekannt. Eine Obduktion zur Abklärung der Todesursache hatte die Besitzerin abgelehnt.
Der zweite Hund (Deutscher Schäferhund) befindet sich aktuell noch in veterinärmedizinischer Quarantäne, zeigt aber bisher auch keine klinischen Symptome einer Erkrankung mit COVID-19. Beim Partnerhund aus demselben
Haushalt wurde bisher kein Erreger nachgewiesen. Deshalb ändern auch diese Einzelfälle nichts an der Einschätzung, dass davon auszugehen ist, dass Hunde und Katzen weder als Vermehrer dieser speziellen Coronaviren dienen, noch von einer Erkrankung der Tiere selbst auszugehen ist.
Was passiert in der aktuellen Situation mit Fundtieren? Darf ein Tierschutzverein trotz Ausgangsbeschränkung Fundtiere abholen, die ihm von einem Finder gemeldet werden?
Aktuell sind Kontakte eingeschränkt, die nicht dringend beruflich notwendig sind. Normale dienstliche Fahrten sind als solches nicht beschränkt. Wird nun ein Tier von einer Privatperson gefunden, ist es grundsätzlich einmal die Pflicht eines jeden, eine Fundsache zu verwahren. Kann er dies nicht, ist er berechtigt das Tier bei der zuständigen Behörde abzuliefern. In den meisten Fällen haben die Gemeinden oder Städte einen Vertrag mit dem ortsansässigen Tierschutzverein und das Tier kann dorthin gebracht werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie auch dabei die geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Kontakt mit anderen Menschen beachten, wie z. B. den Mindestabstand von 1,5 – 2 Metern.
Ruft die Privatperson nun beim Tierschutzverein an, damit das Tier abgeholt wird, gehört dies zu der regulären Arbeit eines Tierpflegers, sprich es ist eine beruflich notwendige Tätigkeit, das Tier zu holen und aufzunehmen. Wichtig ist auch hier: Vermeiden Sie jeden direkten Kontakt.
Darf die Kastration frei lebender Katzen trotz der Ausgangsbeschränkungen weiter geführt werden?
Diese Frage sollten Tierschutzvereine direkt mit dem Staatsministerium in Ihrem Bundesland bzw. mit den Veterinär- und Ordnungsämtern erörtern.
Aktuell gibt es dazu keine uns bekannten Einschränkungen. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass es gerade an allen Ecken und Enden an Desinfektionsmitteln und Schutzausrüstung fehlt, auch in den Tierarztpraxen. Daher werden viele tiermedizinische OPs, die nicht als unbedingt nötig erachtet werden, verschoben. Man sollte deshalb auf jeden Fall auch mit den Tierärzten vor Ort sprechen, wie die Situation und die Kapazitäten aussehen. Natürlich ist es nicht gut, wenn die Population frei lebender Katzen sich vergrößert – aber nicht sterile OPs oder unzureichende tierärztliche Betreuung können wir aus Tierschutzsicht ebenfalls nicht befürworten. Hier gilt es im Einzelfall abzuwägen und für den Fall, dass Kastrationen nicht durchgeführt werden können, zu klären, ob tragende Katzen aufgenommen werden und die Jungtiere im Anschluss vermittelt werden können.
Was passiert mit Listenhunden, deren Halter in Quarantäne müssen? Diese Hunde können nicht von jedem Gassi geführt werden.
Grundsätzlich können sich diese Personen nur ans zuständige Ordnungsamt wenden und mit diesem besprechen, was in einem solchen Fall zu tun ist. Prinzipiell müssen die Tiere aber weiterhin versorgt und tiergerecht gehalten werden können. Es sollte in Absprache mit den Behörden tierschutzgerechte Lösungsansätze geben, ggf. auch unter Auflockerung der Auflage.
Auszug aus dem Schreiben des Deutschen Tierschutzbundes:
„Fragen und Antworten zum Thema SARS-CoV-2 (Corona – Covid-19) des Deutschen Tierschutzbund e. V., Bonn – Stand 27.03.2020“
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